Ausländische Investoren die keine EU-Bürger sind, können dank der “Golden Visa” eine Aufenthaltserlaubnis in Spanien erhalten, durch eine Investition von mehr als 500.000€. Dies ist eine Maßnahme um ausländische Investitionen in Spanien zu fördern.
Ein großer Vorteil ist, dass die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls den engen Familienangehörigen, wie Ehepartnern, minderjährigen Kindern oder den Eltern des Investors erteilt wird. Deshalb besteht vor allem bei Einwanderern aus Russland, China, Iran, Singapur, Ägypten, Indien und dem fernen Osten ein sehr großes Interesse. Die Golden Visa verspricht ihnen hier in Europa einen höheren Lebensstandard.
Nach Verabschiedung durch den Kongress und durch König Don Juan Carlos I, trat dieses Gesetzt am 27. September 2013 in Kraft.
Welche Investitionen sind möglich:
- Eine Investition in Immobilien mit einem Mindestbetrag von 500.000 Euro (steuerfrei). Es muß keine Einzelimmobilie sein, es ist auch möglich in mehrere Immobilien zu investieren.
- Es kann sowohl in Immobilien für Wohnzwecke, als auch für Gewerbezwecke investiert werden.
- Neben Immobilien kann auch Kapital als Investition gelten:
- Aktien oder Gesellschaftsanteile spanischer Firmen im Werte von 1.000.000 €
- Bankeinlagen in spanischen Finanzinstituten von 1.000.000 €
- spanische Staatsschuldscheine von 2.000.000 €
- Investition in eine Firmengründung, die wichtige wissenschaftliche und technologische Neuerungen mit sich bringt, von großem wirtschaftlichem Interesse für Spanien ist und für Arbeitsplatzschaffung sorgt.
Voraussetzungen für den Investor:
- Keine bestehende Aufenthaltsgenehmigung für Spanien zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Volljährigkeit
- Keine Vorstrafen in Spanien, im Herkunftsland oder im Land indem sich der Antragsteller in den letzten 5 Jahren aufgehalten hat
- Keine vorherige Abschiebung aus einem Land mit dem in Spanien bilaterale Abkommen bestehen
- Nachweis einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, die in Spanien beansprucht werden kann
- Nachweis der finanziellen Absicherung aller Familienmitglieder für die Dauer des Aufenthaltes in Spanien
- Besitz eines entsprechenden Investorenvisums oder Antragstellung auf eine Aufenthaltsgenehmigung innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf des ursprünglichen Visums
- Mindestens ein persönlicher Aufenthalt in Spanien im Jahr
- Investitionsnachweis für die gekaufte Immobilie
- Zahlungsbestätigung aller erforderlichen Steuern
Vorteile für den Investor:
- Der Ehepartner, die minderjährigen Kinder und auch die Eltern können in das Visum und die Aufenthaltserlaubnis werden.
- Der Status eines Nicht-Residenten bezüglich Steuerverpflichtungen in Spanien bleibt bestehen
- Freies Reisen in allen 27 Ländern des Schengenraumes, ohne zusätzliches Visum.
Dauer des Visums und der Aufenthaltserlaubnis
- Das Visum, das aufgrund einer Investition erlangt wurde, gilt für ein Jahr.
- Nach Erhalt des Visums kann eine Aufenthaltsgenehmigung für 2 Jahre beantragt werden, die nach Ablauf um weitere 2 Jahre verlängert werden kann.
Anlaufstellen
Die erste Anlaufstelle sind spanische Konsulate und Botschaften in Ihrem Herkunftsland, auf den Balearen haben sich inzwischen auch einige Anwaltskanzleien auf die „golden Visa“ spezialisiert.
Iberia Versicherungen
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